Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle zwischen der Firma Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH auch wenn der Auftraggeber zu anderen Bedingungen bestellt oder bestätigt. Abweichende, ergänzende oder andere Bedingungen des Auftraggebers werden von der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nicht anerkannt und werden nicht Vertragsinhalt. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die abweichenden, ergänzenden oder anderen Bedingungen des Auftraggebers bedarf es seitens der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nicht. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder ab-weichender Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt. Bei fortlaufender oder künftiger Geschäftsbeziehung gelten die nachstehenden Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag, auch wenn hierbei nicht (noch einmal) ausdrücklich auf die Bedingungen der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH Bezug genommen wird. Spätestens zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen gelten für die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nicht.
  2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH in Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH schriftlicher Form bestätigt sind.

§ 2 Preise

  1. Die in den Katalogen, Preislisten und Angeboten der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH angegebenen Preise gelten in Euro rein netto ab Herstellerwerk zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts Anderes vereinbart wurde.
  2. Für alle Geschäftsabschlüsse sind ausschließlich die von der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH im Angebot genannten Preise maßgebend, wenn nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Auf die nachfolgenden Ziffern wird Bezug genommen.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.
  4. Änderungen in der Stückzahl und in der Ausführung, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
  5. Die im Angebot der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  6. Alle vom Auftraggeber gemachten Angaben in Bezug auf die gewünschte Ausführung, insbesondere aber auch bezüglich der baulichen Voraussetzungen und Umgebungsbedingungen bei evtl. Montagen, werden als verbindlich betrachtet. Aus Abweichungen resultierende Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.

§ 3 Angebote

  1. Die Angebote der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH , einschließlich der Lieferangaben, sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster und technische Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr auf Richtigkeit, sofern Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen behält sich die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerber, nicht zugänglich gemacht werden und auch nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nicht erteilt wird, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH behält sich das Recht vor, für vom Kunden ausdrücklich verlangte Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsunterlagen ein Entgelt zu verlangen, insbesondere auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  3. Die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH ist nicht verpflichtet, ihr überlassene Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Formen- und Markenzeichen auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Daher sind Patent- und/oder Gebrauchsmusterverletzungen vom Auftraggeber zu vertreten. Wird die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH aus derartigen Gründen in Anspruch genommen, ist
    der Auftraggeber verpflichtet, sie freizustellen, bzw. der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH die Kosten aus einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Rechtsverletzung zu ersetzen.
  4. Bei Werbeanlagen und allgemeinen Hinweisschildern, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis etwaige Leistungen für andere Gewerke, die Kosten für Sicherheitsnachweise und behördliche
    Genehmigungen sowie Entsorgung nicht enthalten.

§ 4 Bestellung, Lieferung und Versand

  1. Der Auftraggeber gibt eine verbindliche Bestellung ab, die als Angebot zum
    Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, zu deren Annahme die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nicht verpflichtet ist. Der Abschluss des Vertrages ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH
    oder aus der Lieferung und Leistung.
  2. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferzeiten beginnen erst mit dem Eingang aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen sowie der Abklärung aller technischen Fragen und werden nach bestem Ermessen angegeben. Verzögerungen können sich gegebenenfalls durch unvorhergesehene Ereignisse ergeben. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist.
  3. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und unversichert auf Gefahr des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn der Versand vom Erfüllungsort aus erfolgt. Die Versandart wird, wenn nichts Anderes vorgeschrieben oder vereinbart wurde, nach bestem Ermessen gewählt. Eine Verantwortung für die günstigste Beförderung wird durch die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nicht übernommen. Vom Auftraggeber gewünschte Versicherungen gehen zu dessen Lasten. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % müssen aus technischen Gründen vorbehalten bleiben. Geringfügige Abweichungen in Schrift, Anordnung, Material, Formen und Farben bleiben vorbehalten. Ersatzansprüche oder darüber hinausgehende Haftungen können hieraus nicht abgeleitet werden. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. der diesbezüglichen Mitteilung der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH auf den Auftraggeber über.

§ 5 Montagen

  1. Bei Montagen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können.
  2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch, vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Nach Erklärung der Beendigung der Montage durch die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH ist der Auftraggeber direkt im Anschluss an die Beendigung der Montage noch am selben Tag vor Ort gemeinsam mit dem Monteur oder einem anderen ihm zugewiesenen Mitarbeiter der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH zur Abnahme verpflichtet.

§ 6 Sonderanfertigungen

  1. Zur Herstellung von Sonderanfertigungen sind der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH genaue Angaben, z.B. Zeichnungen, Skizzen, Maßangaben, Muster o. ä. vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Hinweise auf frühere ähnliche Lieferungen oder telefonische Angaben genügen unter keinen Umständen. In Zweifelsfällen erfolgt die Herstellung nach Ermessen der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH .
  2. Werden Entwürfe angefertigt, so bleiben diese, auch bei Zahlungen anteiliger Kosten, Eigentum der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH . Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH weder vervielfältigt noch abgezeichnet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Entwürfe sind geistiges Eigentum der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH und somit durch das Gesetz geschützt. Ideen oder zeichnerische Vorlagen des Auftraggebers und die Verwendung von Warenzeichen und bereits bestehender Signets sind davon ausgeschlossen. Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass das Reproduktionsrecht besteht und übernimmt jede Verantwortung dafür, dass Rechte Dritter oder behördliche Anordnungen nicht verletzt werden.
  3. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Liegt ein vom Auftraggeber genehmigter
    Korrekturabzug vor, wird dieser zum Vertragsbestandteil Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden in Rechnung gestellt.

§ 7 Stornierung und Umtausch

  1. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so bedarf es für die Wirksamkeit dieses Rücktritts der schriftlichen Erklärung gegenüber der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH . Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Handelt es sich bei einem Produkt um eine Sonderanfertigung, das speziell für den Auftraggeber angefertigt wurde, gibt es für den Auftraggeber kein Widerrufsrecht und kein Umtausch- bzw. Rückgaberecht.

§ 8 Gewährleistung / Haftung

  1. Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesagter Eigenschaften gehört, und Beanstandungen der Liefermenge müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware bei der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH angezeigt werden und die Anzeige spätestens am 8. Tag schriftlich bei der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH eingegangen sein. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware/Leistung als genehmigt. Die Waren müssen sich noch im Zustand der Anlieferung befinden. Bei berechtigten, durch die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH anerkannten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH Rücknahme der unverarbeiteten Waren und kostenlose Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Hierzu ist der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH eine angemessene Frist einzuräumen.
  2. Wenn der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH ein vom Auftraggeber genehmigter Korrekturabzug vorliegt, geht die Gefahr etwaiger Fehler, die aus diesem Korrekturabzug resultieren auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt für alle übrigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  3. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  4. Die Haftung der Mängel beschränkt sich in jedem Fall maximal auf den Wert des beauftragten Gutes. Ersatzansprüche für Mangelfolgeschäden bzw. Schäden der weiteren Verarbeitung über den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden hinaus sind ausgeschlossen.
  5. Die Gewährleistung erfolgt in jedem Fall maximal im Rahmen der gesetzlichen vorgesehenen Regelungen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes am Kaufpreis oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH sind ausgeschlossen.
  7. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware/Leistung, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend Abweichendes vor.

§ 9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen oder zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehung sowie bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH . Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, unabhängig davon, ob die weiterveräußerte Ware verarbeitet ist oder nicht, tritt der Auftraggeber bereits jetzt in vollem Umfang an die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH ab. Die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Bereits montierte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH
  2. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Warenverkehr Vorbehaltsware zu veräußern endet, sobald er in Verzug ist. Der Auftraggeber ermächtigt die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH widerruflich, die an die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftraggeber wird, auf Aufforderung der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH hin, die Abtretung offen legen und ihr die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
  3. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftragsgebers, z. B. Zahlungsverzug, hat die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  4. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer,-Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird in jedem Fall für die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nicht gehörenden Sachen, verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH nicht gehörenden Sachen erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, besteht zwischen dem Auftraggeber und der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH Einigkeit, dass der Auftraggeber der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH hiermit an. Das für die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH so entstandene Allein- und Miteigentum an einer Sache verwahrt der Auftraggeber für diese.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Rechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

§ 10 Zahlung

  1. Die Zahlung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ist, unabhängig vom Eingang der Waren, innerhalb der vereinbarten Zahlungskonditionen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Bei nicht ausreichender Bonität des Auftraggebers kann die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH in jedem Fall Sicherheit für den Kaufpreis oder Vorauszahlung verlangen. Bei neuen Geschäftsbeziehungen behält sich die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH den Versand per Nachnahme vor.
  2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
  3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH und dem Auftraggeber zulässig.
  4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
    Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH wurden oder unstreitig von der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH anerkannt wurden, rechtskräftig festgestellt oder im Rechtstreit entscheidungsreif sind.

§ 11 Datenschutz / Datenspeicherung

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH personenbezogene Daten des Auftraggebers für die Auftragsbearbeitung speichert und bearbeitet. Unsere Datenschutzrichtlinien finden Sie unter: https://ernstfreyer.de/datenschutz

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH und dem Auftraggeber ergebenen Streitigkeiten aus den zwischen diesen geschlossenen Verträgen ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Ernst Freyer & Sohn Metalltechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

§ 13 Sonstiges

  1. Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grunde- unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Punkte nicht berührt.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Rechts über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie über des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.